Der Datenschutzbeauftragte kann der Kirchenleitung oder kirchlichen Stellen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben oder diese in Fragen des Datenschutzes beraten (
§ 19 Abs. 3 DSG-EKD).
Dies betrifft auch die Weiterentwicklung oder Ergänzung der landeskirchlichen Verordnungen und Richtlinien zum Umgang mit personenbezogenen Daten.
Im Rahmen der Konferenz der landeskirchlichen Datenschutzbeauftragten wirkt er bei Entschließungen mit.
Datenverarbeitende Stellen der Landeskirche und Diakonie berät er auf Anfrage beim konkreten Umgang mit personenbezogenen Daten, auch was den technischen Datenschutz anbelangt.
Stellen des Landes Baden-Württemberg dürfen Daten nur dann den Kirchen übermitteln,
wenn dort nach einer Feststellung des Innenministeriums
ausreichende Datenschutzregelungen gelten (
§ 17 Landesdatenschutzgesetz).
Entsprechendes gilt für Stellen des Bundes nach
§ 15 Bundesdatenschutzgesetz.
Diese Daten dürfen nur
für die Zwecke verarbeitet werden, zu deren Erfüllung sie übermittelt wurden. Der Datenschutzbeauftragten der Landeskirche und Diakonie Württemberg weist darauf hin, wenn ihm die Einhaltung der Zweckbestimmung fraglich erscheint.