Regelung
An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Evang. Oberkirchenrat
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Telefonanlage des Evang. Oberkirchenrats - Gesprächsdaten -
Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
nach Neuinstallation der Telefonanlage Anfang des Jahres wurde die Dienstvereinbarung vom 21. Oktober 1987 und die Regelung vom 15. Februar 1988 überarbeitet. Die neue Dienstvereinbarung liegt diesem Schreiben bei.
Unter Bezugnahme auf die Dienstvereinbarung zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung des Evang. Oberkirchenrats vom 22. August 2000 ist folgende Regelung getroffen worden.
1. Gesprächsdatenerfassung bei Privatgesprächen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1.1 Mitarbeiter/innen des Oberkirchenrats dürfen von der Ihnen überlassenen Fernsprecheinrichtung aus Privatgespräche ohne räumliche Eingrenzung führen.
1.2 Mitarbeiter/innen haben die Möglichkeit, Privatgespräche direkt bei der Fernsprechvermittlung anzumelden und dort unmittelbar zu bezahlen. Werden Privatgespräche ohne Anmeldung geführt, so ist bei der Wahl die Kennziffer 70 voranzustellen. Damit werden die Verbindungsdaten der Gespräche gesondert gespeichert.
1.3 Bei Privatgesprächen werden folgende Verbindungsdaten erfaßt:
- Nebenstelle der gesprächsführenden Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
- Datum und Uhrzeit
- Zielnummer (letzte drei Ziffern sind gelöscht)
- Ort
- Zone
- Dauer
- Einheiten
- Betrag
- Netz
1.4.1 Die Gesprächsgebühren werden für jede Nebenstelle gesondert aufaddiert und als Summe ausgedruckt (Abrechnungszeitraum: 3 Monate, Ausdrucksdatum: 15. des Quartalmonats). Der Ausdruck ist Grundlage für den Einzug der Gesprächsgebühren im Lohnabzugsverfahren. Der/die Mitarbeiter/in erhält eine Mitteilung über die abzurechnenden Gesprächsgebühren. Die erstellte Liste wird vom Referat Interne Verwaltung am Ende des nächsten Quartals vernichtet.
1.4.2 Wenn Mitarbeiter/innen ausscheiden oder intern wechseln, sollte vor dem letzten Arbeitstag die Bezahlung der Gebühren über die Barkasse der Internen Verwaltung erfolgen. Für die Feststellung der Gebührenhöhe ist allerdings ein Ausdruck der Einzelverbindungsdaten der Privatgespräche nötig. Diesen Ausdruck erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter. Deshalb ist bei Ausscheiden oder internen Wechseln der letzte Arbeitstag - Urlaubstage und dergleichen berücksichtigt - der Internen Verwaltung, Herr/Frau XXX, mitzuteilen. Nach der Bezahlung der Gebühren sollten keine Privatgespräche mehr geführt werden.
1.5.1 Zur Kontrolle hat der/die Mitarbeiter/in die Möglichkeit, auf Antrag beim Referat Interne Verwaltung, Herr/Frau XXX, einen Ausdruck der Einzelverbindungsdaten der Privatgespräche zu erhalten.
1.5.2 Mitarbeiter/innen, die einen Apparat gemeinsam benutzen, erhalten immer einen Ausdruck der Einzelverbindungsdaten der Privatgespräche, da bei einer Person der Betrag einbehalten wird und so ein interner Ausgleich erfolgen kann.
1.6 Die Wiedergabe der gesamten Zielrufnummern erfolgt nur unter Einbeziehung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters und nach dem 4-Augen-Prinzip. Das eine dazu erforderliche Kennwort ist dem/der Beauftragten der Internen Verwaltung, das andere dem/der Beauftragten des Referats EDV/Organisation bekannt. Die Beauftragten sind verpflichtet, darauf zu achten, daß die verwendeten Kennworte nicht gegenseitig bekannt werden.
Beauftragte sind von der Dienststellenleitung: Referat EDV/Orga: Herr/Frau XXX Referat Interne Verwaltung: Herr Frau YYY
1.7 Die Einzelverbindungsdaten der Privatgespräche werden jeweils am Ende des nächsten Quartals nach Erstellung des Ausdrucks gelöscht. Nach Ausscheiden einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters oder eines internen Wechsels werden die Privatgespräche nach dem Ausdruck gelöscht.
1.8.1 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis werden Gesprächsgebühren für private Gespräche von der einzelnen Mitarbeiterin bzw. dem einzelnen Mitarbeiter nicht erhoben, soweit im Abrechnungszeitraum (3-Monatszeit-raum) eine Freigrenze von 5,00 DM nicht überschritten wird. Bei Nebenstellen, die von mehreren Personen genutzt werden, erhöht sich die Freigrenze entsprechend. Wird die Freigrenze überschritten, so wird der gesamte Betrag abgerechnet.
1.8.2 Private Faxe werden ebenfalls in die Abrechnung mit einbezogen. Falls private Faxe über ein anderes Faxgerät als am Empfang versandt werden, ist der Sendebericht mit Gebührenangabe an Herr/Frau XXX weiterzuleiten. Falls Faxe über den PC versandt werden, ist der Gebührenausdruck ebenfalls an Herr/Frau XXX zu senden.
2. Gesprächsdatenerfassung für Dienstgespräche
2.1 Zugriff auf die Daten der Dienstgepräche hat der Leiter der Internen Verwaltung oder ein/e von ihm Beauftragte/r.
2.2 Die Dienstgespräche werden Ende Februar des Folgejahres gelöscht.
2.3 Bei Dienstgesprächen werden folgende Daten erfaßt:
- Datum und Uhrzeit
- Zielnummer
- Ort
- Zone
- Dauer
- Einheiten
- Betrag
- Netz
3. Nutzung der Optionen Konferenzschaltung und Lauthören
Die Mitarbeiter/innen mit zur Konferenzschaltung und zum Lauthören ausgestatteten Apparaten sind verpflichtet, vor der Nutzung dieser Optionen die weiteren Gesprächsteilnehmer zu unterrichten. Wird die Option Lauthören benutzt, ist auch darauf hinzuweisen, ob sich weitere Personen im Raum befinden.
Wir vertrauen auf Ihren verantwortungsvollen Umgang mit dem Telefon, auch soweit es sich um Zweifelsfälle handelt, ob es sich um ein Privatgespräch oder um ein dienstlich veranlaßtes Gespräch handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Daur
Oberkirchenrat
Dienstvereinbarung
Evangelischer Oberkirchenrat
- Dienststellenleitung - / - Mitarbeitervertretung -
Anläßlich der Neuinstallation einer Telefonanlage im Evang. Oberkirchenrat schließen die Dienststellenleitung und die Mitarbeitervertretung gemäß § 42 des Mitarbeitervertretungsgesetzes folgende
D i e n s t v e r e i n b a r u n g ab:
1. Die technische Ausstattung und Handhabung der neuen Telefonanlage wurde vom Oberkirchenrat den Mitarbeiterinnen und den Mitarbeitern bekanntgegeben.
2. Soweit die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten im Wege eines Ausdruckes erfolgt (mit Ausnahme der Standardausdrucke), erhält die Mitarbeitervertretung hiervon Kenntnis; ebenso wird ihr die Vernichtung des Ausdruckes angezeigt. Soweit Auswertungen erfolgen oder die Dienststellenleitung Mitarbeitern gegenüber aufgrund der Einsichtnahme tätig wird, erfolgt dies im Benehmen mit der Mitarbeitervertretung.
3. Die Löschung der gespeicherten Daten erfolgt in bestimmten Zeitabständen.
4. Die Mitarbeiter/innen mit zur Konferenzschaltung und zum Lauthören ausgestatteten Apparaten werden von der Dienststellenleitung verpflichtet, vor der Nutzung dieser Techniken den weiteren Gesprächsteilnehmer hiervon zu unterrichten. Hinsichtlich der Option Lauthören werden sie verpflichtet, ihre Gesprächsteilnehmer darauf hinzuweisen, ob sich eine weitere Personen im Raum befinden.
5. Privatgespräche werden gesondert, mit Addierung der Gesprächsgebühren ausgedruckt. Der Ausdruck der gespeicherten Daten erfolgt nur auf Wunsch der betroffenen Person bzw. in Sonderfällen (Nebenstellen, die von mehreren Personen genutzt werden und bei Ausscheiden / internem Wechsel) durch hierzu berechtigte Beauftragte der Dienststellenleitung. Die Beauftragten werden den Mitarbeitern/innen bekannt gegeben.
Die Wiedergabe der gesamten Zielrufnummern erfolgt nur unter Einbeziehung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters und nach dem 4-Augen-Prinzip. Das eine dazu erforderliche Kennwort vergibt der/die Beauftragte der Internen Verwaltung, das andere der/die Beauftragte des Referats EDV/Organisation. Die Beauftragten werden verpflichtet, darauf zu achten, daß die verwendeten Kennworte nicht gegenseitig bekannt werden. Die Beauftragten haben ihre Kennworte in versiegelten Umschlägen an jeweils zwei sicheren Orten zu verwahren. Die Beauftragten werden den Mitarbeitern/innen bekannt gegeben.
6. Generelle Regelungen über die Anwendung in einzelnen unterliegen nach § 46 Abs. 1 Buchstabe b MVG der Mitbestimmung.
Stuttgart, den 26. Juni 2001
Dr. Daur (Dienststellenleitung)
Boehm (Mitarbeitervertretung)