Der Umgang mit personenbezogenen Daten anderer ist im Grundsatz verboten, es sei denn
- Es gibt eine Rechtsgrundlage (ein in einem Parlament beschlossenes Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift genügt nicht).
- Die Person willig völlig freiwillig ein.
Eine Sonderform der freiwilligen Einwilligung sind Vertragsverhältnisse, sofern die Daten zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.
Die wesentlichste Rechtsgrundlage sind die Datenschutzgesetze.
ABER:
Datenschutzgesetze sind sog.
Auffanggesetze, d.h. wenn es ein anderes Gesetz gibt, das die Verwendung bestimmter Daten regelt, geht das andere Gesetz den Datenschutzgesetzen vor.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer bestimmten Datenverarbeitung genügt es deshalb nicht, das zuständige Datenschutzgesetz zu Rate zu ziehen, vielmehr muss immer auch geprüft werden, ob es anderweitige Rechtsnormen gilt.
Nebenstehend sind, aus kirchlichem Blickwinkel und ohne jeglichen Anspruch auf Vollständigkeit, für unterschiedliche Bereiche möglicherweise relevante vorrangige Bestimmungen aufgeführt.